Diskussion:Bundeswahlgesetz

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Unzutreffende Ausführungen: Art. 20 und 79 GG

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In diesem Abschnittsind die Ausführungen teileweise unzutreffend und werden gemäß Review-Diskussion abgeändert. Sollte jemand Gegenteiliges wissen, schnell melden... --CJB 14:29, 23. Sep 2005 (CEST)

An welchen gesetzlichen Feiertagen dürfen Bundestagswahlen stattfinden? 84.61.14.239 08:51, 4. Okt 2005 (CEST)

Losverfahren

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"Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los." §6, BWahlG

das müsste mal eingearbeitet werden ;-)--E-qual !!! 04:39, 23. Nov 2005 (CET)


Gerrymandering

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Der Hinweis hierauf ist ein wenig irreführend, weil es --eigentlich-- erstmal nix mit dem Stimmengewicht zu tun hat. <eg> --80.136.143.233 05:53, 9. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Wahlcomputer

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Wann wurde die Möglichkeit der Zulassung von Wahlcomputern (jetziger § 35 BWahlG) in das Gesetz eingeführt?

Austerlitz -- 88.75.69.59 17:11, 12. Jun. 2008 (CEST)Beantworten
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. --Vsop 08:22, 4. Dez. 2011 (CET)

Abschnitt Verstöße

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Die Überschreitung der Frist, die das BVerfG dem Gesetzgeber mit Urteil vom 3. Juli 2008 zur Änderung des BWahlG gesetzt hatte, ist kein Verstoß gegen das BWahlG, weder eine Ordnungswidrigkeit nach § 49a (!) BWahlG, noch eine Straftat nach §§ 107 ff. StGB. Das Thema gehört deshalb auf keinen Fall in diesen Abschnitt. Da es auch schon im Artikel Bundestagswahlrecht erörtert wird, kann hier darauf völlig verzichtet werden. --Vsop 16:15, 2. Dez. 2011 (CET)Beantworten

BWahlG war schon immer verfassungswidrig

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Hi Vsop, alter Schwede! Daß das BWahlG lt. höchstrichterlichem Urteil schon immer verfassungswidrig war, sollte man schon nennen. Das ist eine Primärinfo. Und daß die Verkündung vom 15.12. den Misstand nicht beseitigt hat, bestätigen Dir sogar Regierungsabgeordnete hinter vorgehaltener Hand, sofern sie in der Materie fit sind und nicht wie üblich den Lethammeln folgen. Gruss --91.17.224.194 01:24, 28. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Dafür, daß auch die 1949er-Version des BWahlG verfassungswidrig war, würde mich ein Beleg interessieren. --JDavis 11:46, 28. Dez. 2011 (CET)Beantworten
1949 hats noch kein Bundeswahlgesetz gegeben, insofern hat er Recht. Von 1949 scheint er selber nicht auszugehn, wobei 1954 jedenfalls auch falsch ist (negatives Stimmengewicht gibts erst seit 1956/1957) und die Frage nach der resultierenden Legitimation POV, abgesehn davon, dass das Bundesverfassungsgericht früher kein Problem bei negativem Stimmengewicht gesehn hat.
Im Artikel sollte man vielleicht noch die Vorgängergesetze erwähnen. Da der Artikel gesperrt ist:

== Vorgänger ==

Zu den ersten beiden Bundestagswahlen hat es separate Wahlgesetze gegeben: Zunächst das noch vom [[Parlamentarischer Rat|Parlamentarischen Rat]] aufgrund der Vorgaben der [[Militärregierung]] beschlossene und von der [[Ministerpräsidentenkonferenz]] veränderte ''Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland'' vom 15. Juni 1949 (BGBl I S. 21 mit Änderung vom 5. August 1949, BGBl I S. 25). Es war nur ein [[Rahmengesetz]], das viele Detailfragen den Ländern überlassen hat, die auch getrennte [[Wahlgebiet]]e gebildet haben. Danach das ''Wahlgesetz zum zweiten Bundestag und zur Bundesversammlung'' vom 8. Juli 1953 (BGBl I S. 470), das außer der [[Sperrklausel]] die Änderungen der Ministerpräsidenten rückgängig gemacht und das [[Zweistimmenwahlrecht]] eingeführt hat.

Verfassungswidrig war das Wahlgesetz von 1949 aber auf jeden Fall trotzdem, weil es Berlin ausgeschlossen hat. Bloß haben damals die Vorgaben der Militärregierung Vorrang vor der Verfassung gehabt. --78.53.229.119 14:37, 28. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Danke für den Hinweis auf die Vorgängergesetze! Die Behauptung, das Wahlgesetz 49 sei bloß ein Rahmengesetz gewesen, scheint mir allerdings fragwürdig. Gleiches gilt für die Behauptung, das Wahlgesetz 1953 BGBl. I vom 10.07.1953 habe "außer der Sperrklausel die Änderungen der Ministerpräsidenten rückgängig gemacht". Hier braucht das aber nicht behandelt zu werden. Außer Bundestagswahl 1949 kann man das Bundestagswahlrecht#Geschichte des Bundestagswahlrechts überlassen. Die dortige Behauptung, das Bundeswahlgesetz xei von den Ministerpräsidenten der Länder erlassen worden, vermag ich derzeit allerdings auch nicht nachzuvollziehen. Und natürlich auch nicht die der Verfassungswidrigkeit wegen alliierter Vorbehaltsrechte. --Vsop 23:02, 28. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Ein Rahmengesetz war das erste Wahlgesetz insofern, als die Fragen der Wahlorganisation fast komplett rausgeschmissen und den Ländern überlassen worden sind. Das ursprünglich vom Parlamentarischen Rat beschlossene Wahlgesetz hat wie spätere die doppelte Länge gehabt. Nur ein Rahmengesetz zu haben, war die wesentliche Forderung der Alliierten; eigentlich wollten sie auch die Frage des Wahlsystems innerhalb des Länderkontingents dezentral bestimmt haben, aber der Parlamentarische Rat hat durchsetzen können, dass zumindest die Grundentscheidungen zentral geregelt werden.
Zu den Änderungen der Ministerpräsidenten und der Form des Zustandekommens siehe hier (zahlreiche weitere Belege im selben Buch). Die Angabe in Bundestagswahlrecht ist insofern irreführend, als der Parlamentarische Rat (zweimal) ein Wahlgesetz beschlossen hat und das zumindest Grundlage war. Letztlich ist es aber in geänderter Form von den Ministerpräsidenten erlassen worden. Die wesentlichen Änderungen, die nicht Auflagen der Alliierten waren, waren neben der Einführung der Sperrklausel die Erhöhung des Direktmandatsanteils von 50% auf 60% und Nachwahlen statt Nachrücken von der Liste, was eben 1953 rückgängig gemacht worden ist (neben etlichen Auflagen der Alliierten wie die Unterrepräsentation Berlins und die Stellung der Ministerpräsidenten). Die eh schon sehr knappen inhaltlichen Aussagen halt ich schon auch hier für angemessen, sonst bleibt ja außer der Titelnennung nichts übrig.
Dass die Bestimmung und der Status der Berliner Abgeordneten nicht als verfassungskonform angesehn worden ist, kann man schon daraus schließen, dass sie 1990 ohne jegliche Gesetzesänderung vollwertigen Status erlangt haben. Siehe dazu auch diese begründete Wahlanfechtung. --78.53.229.250 06:51, 29. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Bundeswahlgesetz 1869

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Hallo Vsop, die Literatur nennt das betreffende Gesetz wohl Bundeswahlgesetz. Eine BKL fände ich übertrieben, die Erwähnung in der Einleitung passend. Wenig passend finde ich die unglückliche "siehe Artikel"-Formulierung zu Bundestagswahlrecht hin. (Überhaupt könnte man sinnvoll über die Aufteilungen diskutieren.)Z. (Diskussion) 17:45, 2. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Wahltag

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In § 16 Bundeswahlgesetz heißt es: "Der Bundespräsident bestimmt den Tag der Hauptwahl (Wahltag). Wahltag muß ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein." Gab es das schon einmal in Deutschland, dass eine Bundestagswahl an einem gesetzlichen Feiertag stattfand, der kein Sonntag war? --H.A. (Diskussion) 16:23, 28. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Das gab es noch nicht. Mittlerweile böte sich der Tag der Deutschen Einheit dafür an, der lag bei den letzten Wahlen aber immer in den Ferien oder an einem Wochenende davor, so dass er als Wahltermin bisher nicht zur Debatte stand. --mc005 (Diskussion) 19:08, 28. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Verfassungswidrigkeit des §6 weiterhin?

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Wurde die nicht mit der Änderung zum 9.5.2013 beseitigt? Poulton (Diskussion) 22:07, 1. Jul. 2014 (CEST)Beantworten

Ausgeschlosse Zweitstimmen?

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Könnte mal jemand die wenig bekannte Vorschrift § 6 I S. 2 BWahlG hinsichtlich der Zweitstimmen der für "listenlose" gewählte Einzelbewerber stimmenden Wähler erläutern? Mir erschließt sich eigentlich nicht, mit welcher Berechtigung deren Zweitstimme nicht berücksichtigt wird. --78.50.148.155 17:24, 22. Aug. 2017 (CEST)Beantworten

Weil sich deren Wähler dazu entschieden haben, nicht an der Verhältniswahl teilnehmen zu wollen. Nichtberücksichtigung in jedem Fall wär insofern etwas hart, als nur knapp die Hälfte der Sitze so vergeben werden kann. So ist es allerdings faktisch eine Bevorzugung von Einzelbewerbern. Der Gesetzentwurf (FDP; Drucksache 2/1444) hat keine Begründung gehabt und die Beschlussempfehlung (2/2206zu) äußert sich dazu nicht.
Übel ist allerdings die neuere Regel, dass das auch für Kandidaten von an der Sperrklausel gescheiterten Parteien gilt. Nachdem das zum Zeitpunkt der Wahl unbekannt ist, kann man seither praktisch nur noch Kandidaten wählen, die man jeder Partei vorzieht, was ein weiterer Vorteil für Einzelbewerber ist. --188.105.221.147 00:32, 30. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
relativ einfach: Es werden alle die Zweitstimmen der Wähler aus der Berechnung ausgeschlossen, deren Erststimme auf einen sehr speziellen Kandidaten fiel:
    • parteilos: Das sind erstmal einzelne Kandidaten, die im Bundestag keine Fraktionen bilden werden können. Desweiteren ziehen sie unweigerlich ein Überhangmandat (rechnerisch) mit sich, weil auf sie und ihre nicht vorhandene Partei keine Zweitstimmen fallen. Um dann bei den Ausgleichsmandaten keine übermäßige Aufblähung des Bundestages zu riskieren, werden die mit dieser Erststimme verbundenen Zweitstimmen nicht berücksichtigt.
    • parteiangehörig, aber keine Liste für das Land: Im Wesentlichen kann die Partei über andere Landeslisten durchaus die 5%-Hürde bundesweit knacken, aber die erste Sitzverteilung verläuft Länderweise. Auch ein solch gewählter Kandidat würde zwnagsläufig ein Überhangmandat seiner Partei in dem Land bewirken, indem seine Partei keine Liste eigereicht hatte. Um auch hier die Ausgleichsmandate im Zaum zu halten, werden die damit verbundenen Zweitstimmen ebenfalls nicht berücksichtigt.
    • an Sperrklausel gescheitert: Sperrklausel heißt hier 5%-Hürde und drei Direktmandate. das ist am Ende quasi der erste Fall. Weil ab schon drei Direktmandaten bundesweit fließen die Zweitstimmen wieder ein.
Überhangmandate entstehen immer auf Länderebene. Ungeachtet dessen, dass eine Partei in anderen Ländern Listen eingereicht hat (Fall 2), für das Land in dem die zweitstimme fehlt entstehen dann für die Partei (oder parteilose Kandidaten) Überhangmandate. Je kleiner die Partei oder das Land, in denen die ÜM auftreten, umso größer die Zahl der notwendigen Ausgleichsmandate bundesweit. Jetzt ist aber nicht nur der Abgeordnete (und seine Partei) überrepräsentiert, sondern auch das Land im Bezug auf den Bevölkerungsanteil deutschlandweit. Nach Anheben der Sitze des Bundestages durch Ausgleichsmandate werden diese finalen Sitze zuerst auf die Parteienzweitstimmen bundesweit verteilt und von den parteien auf die Landeslisten. Da dies proportional erfolgt, würde das betroffene land mit den ursprünglichen ÜM ebenfalls "ausgeglichen" werden. Aber es ists chon überrepräsentiert. Deshalb lässt man hier den Zweitstimmenanteil weg, so dass sich die ausgeglichenen Parteisitze mehr auf die anderen Länder verteilen. Dazu muss man die selben Stimmen aber auch bei der Verteilung der Bundestagssitze auf die Parteien weglassen, da man nicht davon ausgehen kann, dass die Zweitstimmen gleichverteilt sind. Und wenn man sie hier weglässt, muss man sie generell schon bei der Zweitstimmenauswertung im vornherein weglassen weil es sonst zu ner Verzerrung kommt. --Cum Deo - Problem? 01:36, 5. Okt. 2017 (CEST)Beantworten
Die Regel an sich ist sehr viel älter als der Ausgleich; das war sicher nicht der Grund. Begründung der SPD für ihren diesbezüglichen Änderungsantrag (auf Umdruck 1/983) findet sich im Plenarprotokoll 1/272 ab Seite 13'468 D. --92.75.170.55
Ja, aber anhand der Ausgleichmandate versteht sie sich besser. Es geht halt am Ende darum, dass die Zweitstimmen besagter Kandidaten die Verhältniswahl verzerrt. Versuch das mal laienhaft ohne die Ausgleichmandate zu erklären. in zumindest dem selben Textumfang. Dass sich die "Wähler dazu enstchließen mit ihrer Erststimme auf die Zweitstimme zu verzichten", ist zwar eine Formulierung aus der damaligen Bundestagsdebatte, versteht sich aber vollkommen falsch als aktiver Verzicht. Weil dann könnte man die Zweitstimme ja gleich ungültig machen.
vielleicht geht es ja auch so: Thüringen bekommt bspw 17 mandate zugesprochen, die jetzt über Zweitstimmen auf die Parteien verteilt werden. Den oben genannten Kandidaten stehen aber keine Zweitstimmen gegenüber - in dem sinne, dass man nicht erst und zwitstimme auf die gleiche Partei setzen kann. Der Wähler hat hier defacto zwei vollwertige Stimmen, während er eigentlich dejure nur zwei halbe stimmen hat, da er mit jeder Stimme eine Hälfte des Bundestages besetzt. Weil o.g. Kandidaten aber keine Zweitstimmen gegenüberstehen, wird die erste Stimme zu einer vollwertigen. Weil als Direktmandat eines der 17 Mandate direkt vergeben wird, das sich aber in der Zweitstimme nicht mehr anrechnen lässt. Es kommt zu einem Überhangmandat, einer Überrepreäsentierung des Kandidaten und des Landes und zu einer Verzerrung des Zweitstimmenverhöltnisses, wenn man hier die Zweitstimme zuließe. --Cum Deo - Problem? 03:39, 6. Okt. 2017 (CEST)Beantworten
Wenn man eineen Einzelbewerber wählt, zu welchem es keine zuteilungsberechtigte Landesliste gibt und dieser erfolgreich ist und den Wahlkreis gewinnt, hätten dessen Wähler faktisch ein doppeltes Stimmgewicht, denn dieser Kandidat ist unabhängig von der Verhältniswahl gewählt, weil er keiner Liste angerechnet werden kann und sie damit einen Sitz unabhängig von den übrigen vergeben, und sie dann trotzdem noch mit ihrer Zweitstimme die Verteilung der übrigen Sitze beeinflussen könnten, obwohl sie bereits mit der Wahl des erfolgreichen Einzelbewerbers die Verteilung beeinflusst haben. --Universal-InteressierterDisk.Arbeit 22:25, 10. Okt. 2017 (CEST)Beantworten

Verzicht auf Mandat nach § 45 Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag

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Das fehlt noch im Artikel, z. B. Annegret Kramp-Karrenbauer und Peter Altmaier nach der BTW 2021. „Eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft muss vor der ersten Sitzung gegenüber dem Landeswahlleiter schriftlich erklärt werden. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.“ --87.162.173.239 21:27, 9. Okt. 2021 (CEST)Beantworten

Völljährige wahlunberechtigte/unwählbare deutsche Staatsangehörige

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"Alle Deutschen sind (bis auf wenige Ausnahmen) ab dem Mindestalter berechtigt zu wählen und gewählt zu werden." -- Die Ausnahmen werden nirgends erklärt, obwohl das doch genau der richtige Artikel dafür wäre! --95.223.230.121 01:53, 18. Okt. 2021 (CEST)Beantworten